Die Ergebnisse der Tarifrunde 2015

In der Tarifrunde 2015 haben die Metall-Arbeitgeber-Verbände der Mittelgruppe Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland gemeinsam mit der Bezirksleitung Mitte der IG Metall folgendes Verhandlungsergebnis erzielt:


I. Entgelte
 

1.

Für die Monate Januar, Februar und März 2015 gelten die ERA-Entgelttabellen, gültig ab 1. Mai 2014, weiter.

2.

Die Beschäftigten erhalten einen Einmalbetrag von insgesamt 150,- brutto.

Auszubildende erhalten einen Einmalbetrag von 55,- € brutto.

Der Einmalbetrag ist mit der Entgeltabrechnung im März 2015 auszuzahlen.

Dieser Einmalbetrag ist keine Tariferhöhung i.S. von § 5 Ziff. (5) ERA-ETV.

Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten den Einmalbetrag anteilig.

Der Einmalbetrag geht nicht in Durchschnittsberechnungen jedweder Art ein.

Sofern der Monat März 2015 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art ist, ist statt des Einmalbetrages eine Tabellenerhöhung von 3,4 °A zugrunde zu legen.

3.

Die ERA-Grundentgelte und Ausbildungsvergütungen erhöhen sich ab 1. April 2015 um 3,4 %.

4.

Der Entgelttarifvertrag wird nach Maßgabe der obigen Ziffern 1. bis 3. unverzüglich neu gefasst und mit heutigem Datum unterzeichnet.

5.

Der Entgelttarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens zum 31. März 2016, gekündigt werden.



II. Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FIexÜ) Neu

Die Tarifvertragsparteien werden auf Grundlage des Böblinger Tarifergebnisses vom 24. Februar 2015 einen neuen „Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente" vereinbaren.

Der TV FlexÜ alt vom 30. Januar 2009 (Hessen; Rheinland-Pfalz: 10. Februar 2009, Saarland: 10, März 2009) bleibt über den 31. März 2015 hinaus bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft. Abweichend von § 17 Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 TV FIexÜ alt gilt Folgendes: Der Anspruch besteht auf eine bis zu vierjährige Altersteilzeit, die frühestens mit der Vollendung des 61. Lebensjahres beginnt und einer ungeminderten Altersrente unmittelbar vorangeht. Insoweit gilt § 2 ATV FlexÜ vom 4, Juni 2014 nicht.


III. Tarifvertrag Anspruchsvoraussetzungen (TV AVo)

Die Tarifvertragsparteien werden auf Grundlage des Böblinger Tarifergebnisses vom 24. Februar 2015 einen „Tarifvertrag Anspruchsvoraussetzungen (TV AVo)" vereinbaren.


IV. Tarifvertrag Bildung

Die Tarifvertragsparteien werden auf Grundlage des Tarifergebnisses Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2015 einen neuen „Tarifvertrag Bildung (TV B)" vereinbaren.

V. Sozialpartnervereinbarung

Die Tarifvertragsparteien beabsichtigen gemeinsam, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um an- und ungelernten Beschäftigten eine nachhaltige Sicherung und Förderung der Beschäftigung und Zukunftsperspektiven zu bieten. Dabei sollen die bestehenden öffentlichen Fördermittel genutzt werden.

VI. Maßregelungsklausel

Es wird eine Maßregelungsklausel vereinbart, die diesem Verhandlungsergebnis als Anlage beigefügt ist.

VII. Schlussbestimmungen

Die Tarifvertragsparteien werden schnellstmöglich, spätestens bis zum 13. März 2015, die vorgenannten Tarifregelungen in Tarifverträge umsetzen.

IX. Erklärungsfrist

Die Erklärungsfrist zur Annahme dieses Verhandlungsergebnisses läuft bis zum 19. März 2015, 17:00 Uhr